Satzung
Burgstetten e.V.
Verein zum Schutz, Erhaltung und Pflege der Natur und Landschaft in den Gemeinden Brachstedt, Braschwitz, Niemberg und Oppin
Präambel
Im Jahre 1994 fanden sich Bürger der Gemeinde Niemberg zusammen, um das Flächennaturdenkmal des Burgstetten vor Raubbau und Zerstörung zu bewahren. In den folgenden Jahren schlossen sich Anwohner der Gemeinden Brachstedt, Braschwitz und Oppin dieser Interessengemeinschaft an. Es entstand eine Bürgerinitiative, die in gemeinsamen Aktionen das Interesse der Bewegung an der Erhaltung der Landschaft offenbar werden ließ.
Dies ist der Ausgangspunkt für die Gründung des Vereins „Burgstetten e.V.".
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen
"Burgstetten e.V."
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2) Sitz des Vereins ist Niemberg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1) Der Verein setzt sich für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt in den Gemarkungen Brachstedt, Braschwitz, Niemberg und Oppin ein, um für die Bürger und kommenden Generationen den
Erholungswert des Gebietes zu erhalten und die regionalen Naturräume erlebbar zu machen.
Der Verein fördert die Heimatpflege und Heimatkunde.
2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung von Veranstaltungen,
- Durchführung von Aktionen zum Erhalt vorhandener und zur Schaffung neuer, mit dem Naturschutz in Einklang stehenden Freizeit-
und Informationseinrichtungen,
- Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Naturschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für
Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Mitglieder unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung der oder des
Erziehungsberechtigten. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bestätigung des Aufnahmeantrags, welcher die uneingeschränkte Anerkennung der Satzung sowie der Bedingungen der Mitgliedschaft zum Inhalt haben muss.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
4) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine, auch nicht anteilige, Rückzahlung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweck erworben haben. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht, aber alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die Mitglied im Verein und volljährig sein müssen. Mitglieder des Vorstandes sind:
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der Kassenwart sowie
- zwei Sprecher.
2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des
gesetzlichen Vorstands sind von §181 BGB befreit.
3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen.
Die Wahl zum Vorstand bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen Zustimmung gewählt werden. Jedes Mitglied bleibt bis
zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird vom Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestimmt.
Der amtierende Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine rechtsgültige Neuwahl erfolgt, auch wenn innerhalb der Amtsperiode des Vorstandes eine
rechtsgültige Neuwahl nicht zustande gekommen ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich per Post oder digital einzuberufen.
2) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
4) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Vorlage des Finanzberichtes des vergangenen Jahres,
c) Wahl des Vorstandes bei Ablauf der Frist,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
6) Eine Änderung der Satzung und die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung bedarf einer Mehrzahl von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder,
eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder.
7) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
9) Nur über Anträge die auf der Tagesordnung stehen ist eine Beschlussfassung zulässig. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine
Beschlussfassung nur zulässig, wenn von der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung können jedoch ohne
vorherige Bekanntmachung der Anträge nicht in der Tagesordnung gefasst werden.
10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann durch einen Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Die Vollmacht ist dem Vorstand zu Beginn der
Mitgliederversammlung zu übergeben.
11) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und den Stimmen der vertretenen Mitglieder.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Monat des Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr und werden in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 9 Fahnen und Abzeichen
1) Der Verein führt eine Vereinsfahne, die in ihrer Grundfarbe Grün beinhaltet.
2) Das Vereinsabzeichen enthält den stilisierten Höhenzug des Burgstetten sowie den Namen „Burgstetten e.V.“ und ist in der Farbe Grün gehalten.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1) Bei Auflösung des Vereins nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwilligen Feuerwehren der
Ortschaften Brachstedt, Braschwitz, Niemberg und Oppin zu gleichen Teilen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 11 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am XX.XX.2025 beschlossen worden.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Niemberg, den XX.XX.2025